Wohnmobilvermietung Gordon Lindermann

Ihr Zuhause für unterwegs
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vermietbedingungen 

Allgemeine Geschäftsbedingung für die Anmietung von Reisemobilen (Stand 01.05.2018)

 

Sehr geehrter Kunde,

nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für die Anmietung von Reisemobilen.

Ihr Vertragspartner ist die Wohnmobilvermietung Gordon Lindermann.

Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch, danke.

 

1. Vertragsinhalt

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeugs. Der Mieter gestaltet die Nutzung des angemieteten Fahrzeugs eigenverantwortlich. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.

2. Mindestalter, Führerschein, berechtigte Fahrer

2.1

Voraussetzung für die Anmietung und das Führen des Fahrzeuges ist ein Mindestalter von 23 Jahren. Sowohl Mieter als auch sämtliche Fahrer müssen seit mindestens drei Jahren im Besitz einer zum Führen des angemieteten Fahrzeuges erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter angemieteten Fahrzeugs zu halten.

2.2

Vor Übergabe des Fahrzeugs müssen Mieter und sämtliche weitere Fahrer jeweils ihren Führerschein und einen gültigen Personalausweises/Reisepasses vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines internationalen Führerscheins (z.B. Nichtangehörige von EU-Mitgliedsstaaten) vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden kann. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen.

2.3

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den bei Anmietung genannten Personen geführt werden.

2.4

Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter bekannt zu geben. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

3. Mietpreis, Versicherungen

3.1

Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Basismietpreis und einer bei jeder Anmietung anfallenden Service-Pauschale. Die Höhe des Basismietpreises sowie der Service-Pauschale sind den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen.

Die Kilometerbeschränkung beträgt 300 km pro Miettag, jeder weitere Kilometer wird mit 0,30 € berechnet. Ab 14 Tage sind alle Kilometer frei.

3.2

Der Basismietpreis beinhaltet neben der Einräumung des Gebrauchs des angemieteten Fahrzeugs: Teilkaskoschutz mit einem Selbstbehalt von maximal 1000 € und Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1000 €  je Schadensfall, Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung in Höhe von 50 € Mio. für Sach- und Vermögensschäden sowie 8 € Mio. für Personenschäden, Schutzbriefleistungen, ggf. während der Mietzeit anfallende Wartungsreparaturen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

Persönliche Gegenstände des Mieters wie z.B. Bargeld, Kameras, Handys, Schmuck und sonstige Wertsachen sind nicht mitversichert.

3.3

Der Basismietpreis wird als Tagespreis je angefangene 24 Stunden berechnet.

3.4

Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind nicht möglich.

4. Buchung, Rücktritt

4.1

Soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, bezieht sich der Mietvertrag auf das gewählte Fahrzeug.

4.2

Der Mieter erhält zunächst ein Angebot mit garantierter Fahrzeugbereitstellung. Sofern nicht anders im Angebot verwiesen, hat er daraufhin

innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung von 25 % des Gesamtmietbetrages, mindestens 250 € an den Vermieter zu leisten. Mit fristgerechtem Eingang der Anzahlung beim Vermieter ist die Reservierung für beide Seiten verbindlich.

4.3

Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornogebühren zur Zahlung an den Vermieter fällig: bis zu 61 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises, vom 60. bis 31. Tag vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises, ab 30. Tag 85 % des Mietpreises, am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95 % des Mietpreises.

5. Zahlungsbedingungen

Nach Abschluss der Buchung muss der vollständige Mietpreis bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn beim Vermieter gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) ist der Mietpreis mit Abschluss des Buchungsvorgangs sofort zur Zahlung fällig.

6. Kaution

6.1

Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 1000 €. Die Kaution muss spätestens bei Fahrzeugübernahme in bar erfolgen.

6.2

Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeugs, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag auszahlen.

6.3

Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus zu bezahlenden Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.

7. Übergabe, Rücknahme

7.1

Das angemietete Fahrzeug wird dem Mieter in vertragsgemäßen Zustand übergeben. Der Fahrzeugzustand wird sowohl bei Übergabe als auch bei Rücknahme durch die Parteien protokolliert und im Protokoll durch Unterschrift bestätigt. Das Fahrzeugübergabeprotokoll ist Vertragsbestandteil. Nicht protokollierte Schäden waren bei der Übergabe nicht vorhanden. 

7.2

Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch den Mitarbeiter des Vermieters teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Vom Mieter zu vertretende Verzögerungen bei der Übergabe gehen zu dessen Lasten.

7.3

Der Vermieter kann den Mietvertrag vor Übergabe des Fahrzeugs kündigen.

Schwerwiegende Schäden am Fahrzeug, die vor Beginn der Mietperiode eintreten und nicht bis zur geplanten Übergabe behoben werden können, berechtigen den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich von dem Schadenseintritt in Kenntnis zu setzen.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. In diesem Falle muss der Vermieter nicht für eventuelle Mehrkosten für ein Ersatzfahrzeug aufkommen. Die Anzahlung wird dann selbstverständlich zurückerstattet. Eine weitere Haftung übernimmt der Vermieter nicht.

7.4

Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt in der Karl-Friedrich-Straße 5, 76676 Graben-Neudorf zum vereinbarten Zeitpunkt, dass Fahrzeug kann nach Verfügbarkeit bereits am Vorabend des 1. Miettages nach telefonischer Vereinbarung ab 18 Uhr übernommen werden, die Rücknahme erfolgt am letzten Miettag nach telefonischer Vereinbarung, jedoch spätestens um 13 Uhr. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.

7.5

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit in vertragsgerechtem Zustand am vereinbarten Ort und zu den unter Ziff. 7.4 genannten Zeiten zurückzugeben und die Rückgabe mit einem Mitarbeiter durchzuführen. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses innen und außen einwandfrei vom Mieter gereinigt worden sein. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Mieter die anfallenden Reinigungskosten in Höhe von pauschal 80 € zu tragen. Falls auch die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, hat der Mieter Reinigungskosten in Höhe von pauschal 120 € zu tragen. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.

7.6

Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 15 €, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugrückgabe geltend macht, trägt der Mieter. Der Vermieter widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.

7.7

Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Fahrzeugrückgabe erfolgen nicht. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug

anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermietung, unter Berücksichtigung einer Servicepauschale in Höhe lt. aktueller Preisliste, auf den Mietpreis angerechnet.

7.8

Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die

Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von 10 € an.

8. Rauchverbot / Mitnahme von Tieren

Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

9. Mängelanzeige

9.1

Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

9.2

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen des Vermieters hat der Mieter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme des Fahrzeuges beim Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

10. Verhalten bei Unfällen

10.1

Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und

hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

10.2

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Vorfall unverzüglich vorab anzuzeigen.

10.3

Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.

Unterlässt der Mieter - gleich aus welchem Grunde - die Erstellung des Berichts und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter insoweit zum Schadensausgleich verpflichtet. Zur Erstellung des Berichts ist das bei den Fahrzeugpapieren befindliche Formular zu verwenden und vollständig auszufüllen. Es muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Unfallbericht muss dem Vermieter spätestens bei der Fahrzeugrückgabe im Original, vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden.

11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

11.1

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur nach Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

11.2

Verauslagte Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 14), vom Vermieter erstattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.

11.3

Stellt der Mieter einen Mangel am Fahrzeug fest und unterlässt er die Durchführung einer an sich erforderlichen Reparatur, hat der Mieter den

Vermieter den Mangel dennoch unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

11.4

Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

12. Verbotene Nutzung, Sorgfalts- und Obhutspflichten

12.1

Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Fahrzeuges berechtigt. Darunter fällt insbesondere nicht die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen sowie das Befahren von ungesichertem Gelände, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Eine Untervermietung ist dem Mieter untersagt.

12.2

Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter hat aufgrund der ungewohnten Fahrzeughöhe besonders auf Höhenbeschränkungen bei Durchfahrten zu achten. Die Gasheizung darf während der Fahrt nicht betrieben werden. Die Gasflasche muss abgestellt sein. Die Dachluken müssen während der Fahrt geschlossen sein. Das Ladungsgut ist ordnungsgemäß zu sichern. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck, ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

13. Auslandsfahrten

13.1

Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

14. Haftung, Teil/Vollkaskoschutz

14.1

Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.

14.2

Zwischen den Vertragspartnern ist eine Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1000 € (Teilkasko) / 1000 € (Vollkasko) vereinbart. Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er

a)

die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 10 nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.

b)

oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

14.3

Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.

14.4

Die Haftungsfreistellung umfasst insbesondere nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind.

14.5

Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Nutzer. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.

14.6

Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie

für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

14.7

Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

14.8

Sollten Fahrzeugpapiere, Zubehör, Schlüssel oder persönliche Gegenstände während der Mietzeit verloren gehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten des Mieters.

15. Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen überlässt, das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.

16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

16.1

Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung verarbeitet und ausschließlich innerhalb der Firma Gordon Lindermann nutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, den Betreiber des Mautsystems sowie an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgeldern.

16.2

Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä. gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

17. Sonstiges

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder darüber ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.

18. Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

18.1

Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18.2

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

18.3

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird da

durch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, in eine neue Regelung einzuwilligen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren oder lückenhaften Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

18.4

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Firma Gordon Lindermann wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 

 
E-Mail
Anruf